Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Lieferung, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Betrifft das Rechtsgeschäft eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Unternehmen oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese Bedingungen spätestens mit Entgegennahme der Ware als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen eines Unternehmens wird hiermit widersprochen. Derartige Bedingungen sind nur wirksam und bindend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

 

 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3) Bei Sonderanfertigungen und Sonderfarben sind bestellte Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall abgenommen werden. Auf zusätzliche Produktion von kleineren Mengen besteht kein Anspruch.

 

 

§ 3 Preise, Preisänderungen

(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lieferwerk frei Fahrzeug verladen und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei Rechtsgeschäften, die keine der in § 1 (2) genannten Personen betreffen, ist in den Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

(2) Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate, gelten die zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10%, so ist der Käufer, sofern es sich um einen Verbraucher handelt, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die qm-Preise beinhalten den empfohlenen Fugenanteil in der verlegten Fläche. Zur Lieferung notwendige Transporthilfen (z.B. Paletten) werden berechnet und nur bei Rücklieferung der Paletten in einwandfreiem Zustand durch den Kunden an unser Lieferwerk abzüglich einer Benutzungsgebühr gutgeschrieben.

(4) Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum; Skonti bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

 

§ 4 Lieferung

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.

(2) Lieferung „frei Baustelle“ oder Lieferung „frei Lager“ setzt eine mit schweren Lastzug befahrbare Anfahrtsstraße voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Eine Anfahrtsstraße gilt als befahrbar, soweit der Fahrer nach seiner Beurteilung ohne Schäden für Fahrzeug, Ladung und fremdes Eigentum an die Abladestelle heranfahren kann. Soweit keine Anlieferung mit Kranwagen oder Kippfahrzeugen vereinbart ist, hat das Abladen unverzüglich und sachgerecht durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten, Zwischentransporte, Verfahren auf der Baustelle und Umladen werden berechnet. Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Abruf einer Lieferung haften der Käufer bzw. dessen Beauftragter. Bei Lieferung frei Bau ist bei Abnahme an der Baustelle der Empfang der Ware auf dem Lieferschein zu bestätigen.

(3) Selbstabholer prüfen bei Beladung im Werk die Übereinstimmung der Ladung mit der Bestellung und dem Lieferschein. Sie bescheinigen die Abholung durch Ihre Unterschrift auf dem Lieferschein den richtigen Empfang der Ware sowie, dass Sie für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes die alleinige Verantwortung tragen. Wir platzieren die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Der Abholer hat die erforderlichen Beförderungs- und Ladungssicherungsmittel zu stellen. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch uns erfolgen nicht. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für die Ware geht mit Abschluss der Verladung auf den Kunden über und zwar auch bei Vereinbarung frachtfreier Anlieferung. Transportversicherung werden nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Bei Rücksendungen trägt der Kunde die Gefahr bis zum vollständigen Abladen an den von uns angegebenen Bestimmungsort.

(4) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unserer Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
Betonprodukte bedürfen zur Erlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften einer sachgemäßen Lagerung. Wird vom Käufer eine vorzeitige Auslieferung gewünscht, erfolgt dies auf eigene Gefahr, auf die wir den Käufer hinweisen.

(5) Bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.

(6) Handelt es sich bei dem Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer im Sinne von § 4 (6) nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

(8) Wir sind gegenüber Käufern im Sinne des § 4 (6) jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse oder es wurde etwas anderes vereinbart. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

(9) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(10) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

(11) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(12) Warenrückgabe ist nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sonderaufträge, Sonderanfertigungen und Mauerscheiben sind generell von der Rückgabe ausgeschlossen. Es werden nur volle Pakete in einwandfreiem und unbeschädigten Zustand zurückgenommen. Wiedereinlagerungskosten werden in Höhe von 20% des Warenwertes in Rechnung gestellt. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Kunden, auch bei Abholung durch von uns beauftragte Spediteure.

 

 

§ 5 Mängel

(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert.

(2) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifach Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehlschlagen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann nach Einbau der Ware nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

(3) Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt für Unternehmen, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(4) Die Lieferung gilt in Bezug auf Mengen und Beschaffenheit mit der Empfangsbestätigung auf dem Lieferschein als abgenommen. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich mitzuteilen. Gegenüber Verbrauchern gilt Satz 2 nur bei offensichtlich erkennbaren Mängeln.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und können daher bestimmte Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Norm stellen z.B. nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Wir verweisen auf die aktuellen „Technischen Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“, die als Vertragsbestandteil vereinbart wurden. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Wir verweisen weiterhin auf unsere „Technischen Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“ und auf unsere „Technischen Hinweise zum Einbau von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen der Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Unsere Gewährleistung gilt für die von uns hergestellten Betonerzeugnisse, nicht aber für Handelswaren, die wir von dritter Seite erworben haben. Hinsichtlich dieser Waren werden wir die uns gegen den Lieferanten/Hersteller zustehenden Rechte an unseren Kunden abtreten.

(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 6. Weitergehende oder andere als die in § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Haftungsbegrenzung

(1) Schadensersatzansprüche sind bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3) Bei Rechtsgeschäften mit anderen als den in § 6 (1) genannten Personen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

(5) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(7) Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

 

 

§ 8 Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind, soweit auf den Rechnungen nicht anders vermerkt, zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.

(2) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

(3) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

(5) Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind wir berechtigt, ab Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig.

(6) Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

 

 

§ 9 Beratung

(1) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrags; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.

(2) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe; Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritte – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Sitz unserer Firma ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte seine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Betonwerke Emsland

Referenzobjekte

Privatobjekt, Langen

Nino-Hochbau, Nordhorn

Phoenixplatz, Dortmund

Emsland Group, Emlichheim

Feuerwehr, Lingen-Holthausen

Resthof, Nordhorn

Zu unseren Produkten

Pflastersteine und Platten Gestaltung

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